Glückwunsch und alles Gute + viel Gesundheit!
Beiträge von FTCL2 Sport
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Lass' einen Gutachter von der DEKRA drübergucken - kostet zwar auch Geld, biste aber auf der sicheren Seite!
Ansonsten mehrere Fordwerkstätten abklappern und KVA einholen.
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Herzlichen Glückwunsch!
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Herzlichen Glückwunsch!
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Glückwunsch und maximale Gesundheit!
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Glückwunsch und maximale Gesundheit !
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Sieht ja echt schick aus!
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ich habe etwas gefunden:
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Eine wohl sehr neue Verordnung bzgl. der Gurtverankerung.
Wo soll das stehen?
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ja habe ich dann auch gesehen - sorry!
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Ich wollt' ja nur mal....
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Alles erdenklich Gute nachträglich! Bleib gesund und mach weiter so!
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Moinsen!
Könntest Du mir bitte von der
Multifunktions-Mittelkonsole
mit Staufach schwarz glänzend mit USB Ports beleuchtet.die Einbauanleitung per pn zukommen lassen!
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Also den Weg kann ich mir sparen!
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Alles Gute und viel Gesundheit - den Rest kann man sich kaufen!
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Dashcams und Datenschutz
In Deutschland darf allerdings niemand gegen seinen Willen gefilmt werden. Ebensowenig ist es erlaubt, Aufnahmen von anderen Personen oder Autokennzeichen ungefragt ins Internet zu stellen oder anderweitig zu veröffentlichen. Dies wäre ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Für Datenschützer ist deshalb vor allem wichtig, dass Dashcams nur kurz und anlassbezogen filmen. Anlassbezogen bedeutet dabei, dass Daten nur dann gespeichert werden, wenn es z. B. zu einem Unfall oder zu einer starken Verzögerung kommt.
Die Beobachtung mit Videokameras ist zudem nur erlaubt, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Darüber hinaus ist bei der Verwendung von Dashcams im Fahrzeug problematisch, dass der Verwender seinen Informationspflichten gegenüber den Aufgenommenen im fließenden Verkehr nicht nachkommen kann. Dies stellt zusätzlich einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Bei der stationären Videoüberwachung z. B. von Firmengebäuden erfolgt diese notwendige Information mit gut lesbaren Schildern. Dies geht bei der Autofahrt nicht. Wann Bußgelder drohen
Bei unzulässiger Verwendung von Dashcams können die Datenschutzaufsichtsbehörden Bußgelder verhängen. Das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht hat angekündigt, bei Kenntnis der Weitergabe der mit einer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder Internet zu prüfen, ob im konkreten Fall ein Bußgeld fällig wird.
Der Bußgeldrahmen für derartige Verstöße beläuft sich auf bis zu 20 Millionen Euro oder bei einem Unternehmen auf bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. So drastische Fälle sind bislang allerdings nicht bekannt. In Hessen wurden Bußgelder im unteren Rahmen verhängt.
Bußgelder drohen auch, wenn Privatleute mit ihren Aufnahmen ein Fehlverhalten anderer bei der Polizei anzeigen wollen. Videoaufnahmen zur Strafverfolgung sind nur der Polizei erlaubt, und auch dies nur in engen Grenzen.
Dashcam-Aufnahmen als Beweis
Im Einzelfall können permanente, anlasslose Aufzeichnungen einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.VI ZR 233/17).
Dabei muss jedoch stets eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden. Im Entscheidungsfall überwogen die Interessen des Klägers an der Verwertung der Aufzeichnung.
Begründet wurde die Verwertbarkeit unter anderem damit, dass sich der Beklagte durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aussetzt. Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts auch die häufig auftretende Beweisnot aufgrund der Schnelligkeit des Straßenverkehrs zu berücksichtigen.
Auch der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anderer führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, so das Gericht. Denn dieses werde durch datenschutzrechtliche Bestimmungen geschützt, die selbst kein Beweisverwertungsverbot enthalten oder bezwecken.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass eine permanente, anlasslose Aufzeichnung zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich sei und daher gegen den Datenschutz verstoße.
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Was ich nur nicht raffe, ist die Tatsache, das das was beim Caddy aus dem Schnorchel kommt, sauberer sein soll als beim Dicken. Zumal ja nicht der Staat die co2 Mengen bestimmt, sondern der Autoshersteller diese festlegt. Da drängt sich mir schon der Verdacht auf, das es VW nicht so genau nimmt. Wenn ich die T6 Angaben sehe - liegt der zwei Liter Diesel bei ca. 180g/km. Das sind zum Tourneo mit 233g/km 53g Unterschied! Ich glaube nicht, dass es in der heutigen Zeit so drastische Unterschiede bei den Motoren gibt.
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Habe gerade mit meinem zuständigen Hauptzollamt in Stralsund telefoniert, ich habe sogar noch Glück - wenn ich die Karre 2021 zugelassen hätte, würde ich 602,00 € bezahlen.
Für den Caddy zahle ich 332,00 € (EZ. 2015 und 166g/KM) und für den den Dicken 466,00 € (EZ. 2019 und 233g/km) jeweils 2.0L und 170 PS Diesel
ergo VW scheint besser besch.... zu können.
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Da steht 233 unter V7 - woher bekomme ich den richtigen und vor allem verbindlichen Wert? Ich kann denen in der Zulassungsstelle ja viel erzählen! Die wollen schon genau wissen wo das steht - im Konfigurator bei Ford komme ich auf 203g ....... - in den Preislisten sind die CO2 Werte gar nicht angegeben!